Der gesetzliche Richter, ist der vor Erhebung bzw. Einreichung der Klage durch abstrakt generelle Regeln (Geschäftsverteilungsplan) festgelegte Richter.
Das Prinzip des gesetzlichen Richters ergibt sich aus Art. 101 GG: "Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden" (s.a. § 16 GVG).
Siehe auch unter Ausnahmegerichte.
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