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Ausnahmegerichte/Sondergerichte
(recht.oeffentlich.staat und recht.allgemein.prozess)
    

Mit Ausnahmegericht/Sondergericht werden Gerichte bezeichnet, die außerhalb der bestehenden Gerichtsbarkeit nachträglich für einen bestimmten Fall, oder eine bestimmte Fallgruppe gebildet werden.

Gemäß Art. 101 GG und § 16 GVG sind Ausnahmegerichte unzulässig. Sie verstoßen gegen das rechtsstaatliche Prinzip des gesetzlichen Richters.

Diese Verbot hat seinen Ursprung in dem Rechtsmissbrauch durch die Willkürjustiz des dritten Reichs, der u.a. mit Ausnahmegerichten durchgeführt wurde.

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