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gesetzliche Rentenversicherung
(recht.zivil.materiell.familie.va)
    

Inhalt
             1. Rentenbeginn
             2. Berechnung

Die gesetzliche Rentenversicherung ist gemäß § 153 SGB VI umlagefinanziert.

Der Beitragssatz ist als Prozentanteil des Bruttoeinkommens festgelegt (z.Z. 19,9 %) und wird jeweils hälftig vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen.

Beispiel: Arbeitnehmer A erhält 2.000,- brutto im Monat. Der Beitrag zur Rentenversicherung beträgt insgesamt 398,-. Davon wird ihm die Hälfte i.H.v. 199,- vom Bruttogehalt abgezogen. Die andere Hälfte trägt der Arbeitgeber des A.

1. Rentenbeginn

Eine Rente aus eigener Versicherung wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind (§ 99 SGB VI)

Beispiel: A vollendet am 3.10.2034 das 67. Lebensjahr und erfüllt die weiteren Voraussetzungen für die Rente. Damit liegen alle Voraussetzungen erst am 1.11.2034 vor, so dass der 1.11. Rentenbeginn ist. am 1.10. hat A noch nicht das 67. Lebensjahr vollendet.

2. Berechnung

Die vom Arbeitnehmer gesammelten Entgeltpunkte (E) werden zur Berechnung der Altersrente mit dem Zugangsfaktor (Z) dem Rentenfaktor und (R) dem aktuellen Rentenwert (W) multipliziert.

Rente = E * Z * R * W.

Der Zugangsfaktor beträgt bei voller Beitragszeit 1. Für jeden Monat vorzeitiger Inanspruchnahme werden 0,3 % je Monat abgezogen. Für jeden Monat spätere Inanspruchnahme 0,5 % je Monat dazu gerechnet. Der Rentenfaktor beträgt bei Altersrente 1 und bei Witwenrenten 0,5. Der aktuelle Rentenwert wird von der Rentenversicherung auf Basis der Gesamtrenteneinahmen berechnet.

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