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Zielversorgung
(recht.zivil.materiell.familie.va)
    

Bei der sog. externen Teilung muss vom Ausgleichsberechtigten eine sog. Zielversorgung bestimmt werden, die den auszugleichenden Betrag aufnimmt und aus diesem eine dann später eine Rente zahlt § 222 FamFG.

Wird keine Auswahl getroffen, dann wird bei

betrieblichen Altersversorgungen vom Gericht
die Versorgungsausgleichskasse ausgewählt
und bei anderen Altersversorgungen
die gesetzliche Rentenversicherung
.

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