Bei der sog. externen Teilung muss vom Ausgleichsberechtigten eine sog. Zielversorgung bestimmt werden, die den auszugleichenden Betrag aufnimmt und aus diesem eine dann später eine Rente zahlt § 222 FamFG.
Wird keine Auswahl getroffen, dann wird bei
- betrieblichen Altersversorgungen vom Gericht
- die Versorgungsausgleichskasse ausgewählt
- und bei anderen Altersversorgungen
- die gesetzliche Rentenversicherung
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