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Geschäftsbriefe
(recht.zivil.materiell.schuld.bt.handel)
    

Mit Geschäftsbrief wird jeder Brief eines Kaufmanns bezeichnet, der nach Außen geht.

Gemäß § 37a HGB müssen auf Geschäftsbriefen die an ein bestimmten Empfänger gerichtet sind, unabhängig von der Form, bestimmte Angaben enthalten sein (Firma, Bezeichnung nach § 19 Abs. 1 Nr. 1, Ort der Handelsniederlassung, Registergericht und Handelsregisternummer). Eine Ausnahme davon gibt es nur für Mitteilungen oder Berichte, die im Rahmen einer bestehenden Geschäftsverbindung ergehen und für die üblicherweise Vordrucke verwendet werden (§ 37a Abs. 2 HGB). Die Ausnahme gilt allerdings nicht für Bestellscheine (§ 37a Abs. 3 HGB).

Für Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung regeln die jeweiligen Gesetze (§ 80 Abs. 1 S. 1 AktG und § 35a Abs. 1 S. 1 GmbHG) zusätzliche Anforderungen.

Aus der in § 37a verwendeten Formel "gleichviel welcher Form" folgt, dass diese Vorschrift auch für geschäftlichen eMails und SMS-Mitteilungen gilt. Entsprechendes ergibt sich aus § 80 Abs. 1 S. 1 AktG und § 35a Abs. 1 S. 1 GmbhG.

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