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Geschäftsbesorgungsvertrag
(recht.zivil.materiell.schuld.bt)
    

Von einem Geschäftsbesorgungsvertrag (§ 675 BGB) spricht man, bei einer entgeltlichen Geschäftsbesorgung.

Beispiel. A ist Kunstsammler. Da er zum Zeitpunkt einer Auktion in London verhindert ist, bevollmächtigt der den K dort ein Gemälde Turners für ihn zu ersteigern. Es ist vereinbart, dass K für seine Bemühungen ein Entgelt von 250,- Euro die Stunde erhält.

Im vorgenannten Beispiel, basiert die Vollmachtserteilung auf einem Geschäftsbesorgungsvertrag als Grundvehrältnis.

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