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Gefälligkeit/Gefälligkeitsverhältnis/Gefälligkeitsvertrag
(recht.zivil.materiell.schuld.at)
    

Inhalt
             1. Gefälligkeitsverhältnis
             2. Gefälligkeitsvertrag

Die Gefälligkeit (= Gefälligkeitsverhältnis) ist vom ebenfalls unentgeltichen Gefälligkeitsvertrag, abzugrenzen.

1. Gefälligkeitsverhältnis

Ein Gefälligkeitsverhältnis liegt nach hM vor wenn die Partner sich nicht rechtsgeschäftlich binden wollen, was anhand von Indizien (Art der Gefälligkeit, Grund, wirtschaftliche Bedeutung für den Empfänger, die Umstände und die Interessenslage der Partner) festzustellen ist.

Durch ein Gefälligkeitsverhältnis entstehen grundsätzlich keinerlei Rechte und Pflichten, es schafft aber einen Grund für das Behaltendürfen erbrachter Leistungen. Der Gefällige haftet nur in stark begrenztem Umfang.

Neben einer Haftung aus § 823 BGB kommt auch eine Haftung aus § 280 BGB Abs. 1 BGB in Betracht, wenn und soweit durch den sozialen Kontakt eine vertragsähnliche Sonderverbindung begründet wurde. Ggf. ist ein stillschweigender Haftungsausschluss zu berücksichtigen.

2. Gefälligkeitsvertrag

Beim Gefälligkeitsvertrag (z.B. dem gesetzliche normierten Auftrag) entsteht dagegen ein Schuldverhältnis mit Rechten und Pflichten. Allerdings mit Haftungserleichterungen im Schadensfall.

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