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gefährliches Werkzeug
(recht.straf.bt.224 und recht.straf.bt.244)
(engl. dangerous instrumentality )
    

Inhalt
             1. Im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. StGB
             2. Im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 1 a StGB

1. Im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. StGB

Gefährlich ist ein Werkzeug, wenn es nach seiner objektiven Beschaffenheit und nach der Art seiner konkreten Benutzung im Einzelfall geeignet ist um damit erhebliche Verletzungen zuzufügen.

2. Im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 1 a StGB

Gefährlich ist ein Werkzeug, wenn es nach sein objektiven Beschaffenheit geeignet ist um damit erhebliche Verletzungen zuzufügen. Auf die Art des konkreten Einsatzes kommt es hier nicht an, da § 244 Abs. 1 Nr. 1 a StGB, das Führen des gefährlichen Werkzeugs genügen lässt.

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Auf diesen Artikel verweisen: Werkzeug isD materiellen Strafrechts * § 224 StGB Gefährliche Körperverletzung * Scheinwaffe * dangerous weapon * § 244 StGB Diebstahl mit Waffen, Bandendiebstahl, Wohnungseinbruchdiebstahl * dangerous instrumentality Werbung: