Von einer Scheinwaffe spricht man bei einem Gegenstand von dem weder objektiv noch nach der Art des Einsatzes eine Gefahr ausgeht, der aber eine vergleichbare Bedrohungswirkung wie eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug hat. Eine Scheinwaffe genügt gemäß § 244 Abs. 1 Nr. 1 b um den Tatbestand des Diebstahls mit Waffen zu erfüllen.
Beispiel: Eine täuschend echt
aussehende Wasserspritzpistole.
Nicht ausreichend für die Annahme einer Scheinwaffe ist aber ein
Gegenstand, der seine Bedrohungswirkung erst durch eine
Täuschungshandlung des Täters erlangt.
Beispiel: Ein Lippenstift den der
Täter dem Opfer von hinten in den Rücken drückt, um bei diesem dem
Eindruck einer Pistole zu erwecken.
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