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Gebrauchsvorteile
(recht.zivil.materiell.at)
    

Gebrauchsvorteile isV § 100 BGB sind die Vorteile die der Gebrauch einer Sache gewährt.

Beispiel: So gewährt der Besitz einer Wohnung einen Wohnvorteil, der als Mietwert zu bemessen ist.

Sie sind nach dem objektiven Wert (z.B. Mietwert) zu bemessen (BGH 14.07.1995 Az. V ZR 45/94 ).

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Auf diesen Artikel verweisen: § 100 BGB Nutzungen Werbung: