Straftat die sich gegen das Eigentum und die Gebrauchsberechtigung richtet,
indem der Täter eine Sache gegen den Willen des Berechtigten in Gebrauch
nimmt.
Im deutschen Strafrecht nur in zwei Fällen ausdrücklich bestraft:
In § 248b StGB für den unbefugten
Gebrauch von Kraftfahrzeugen und Fahrrädern durch einen beliebigen
Täter.
In § 290 StGB für den unbefugten Gebrauch
von beliebigen Pfandsachen durch den Pfandleiher.
Daraus ergeben sich gravierende Strafbarkeitslücken, z.B. für den
ziemlich häufig vorkommenden unberechtigten Gebrauch von Schuhen, was
insbesondere aufgrund der Möglichkeit der Übertragung von Fußpilz, als
besonders heimtückisch eingeordnet werden muß.
Werbung:
|