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§ 40 GBO [Ausnahmen für Erben]
(gesetz.gbo.abschnitt-2)
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(1) Ist die Person, deren Recht durch eine Eintragung betroffen wird, Erbe des eingetragenen Berechtigten, so ist die Vorschrift des § 39 Abs. 1 nicht anzuwenden, wenn die Übertragung oder die Aufhebung des Rechts eingetragen werden soll oder wenn der Eintragungsantrag durch die Bewilligung des Erblassers oder eines Nachlaßpflegers oder durch einen gegen den Erblasser oder den Nachlaßpfleger vollstreckbaren Titel begründet wird.

(2) Das gleiche gilt für eine Eintragung auf Grund der Bewilligung eines Testamentsvollstreckers oder auf Grund eines gegen diesen vollstreckbaren Titels, sofern die Bewilligung oder der Titel gegen den Erben wirksam ist.


Anmerkung: Abs. 1 ermöglicht die Aufhebung und Übertragung eines Rechts ohne Voreintragung der Erben.

Beispiel: Witwer A verstirbt und hinterlässt einen Sohn S, ein Testament existiert nicht. Das Erbe besteht aus einer Immobilie. S, der Geld benötigt, will die Immobilie an K verkaufen, der den Kaufpreis ohne Darlehen aufbringen kann. Die Umschreibung der Immobilie im Grundbuch kann direkt von A auf K erfolgen, S muss nicht erst eine Grundbuchberichtigung beantragen.

D.h. eine Eigentumsübertragung ist ohne Voreintragung möglich ebenso eine Löschung von Rechten. Nicht möglich ist die Neueintragung eines Rechts, z.B. die Eintragung einer Finanzierungsgrundschuld für die Käufer.

Beispiel: K aus dem vorigen Beispiel benötigt ein Darlehen zur Finanzierung. Die Bank will als Sicherheit eine Grundschuld auf die verkaufte Immobilie, die vor Eigentumsumschreibung eingetragen werden muss. Hier muss S seine Voreintragung als Eigentümer im Grundbuch veranlassen.

Abs. 2 erweitert für Testamentsvollstrecker die Ausnahme von dem Prinzip der Voreintragung auch auf jegliche Eintragungen aufgrund der Bewilligung des Testamentsvollstreckers, sofern die Bewilligung gegen den Erben gemäß § 2205 BGB wirksam ist.

D.h. hier entfällt die Notwendigkeit der Voreintragung auch für die Eintragung einer Finanzierungsgrundschuld.

Beispiel:
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