Mit Fürsorgepflicht werden die aus § 242 BGB herzuleitenden allgemeinen Nebenpflichten und Schutzpflichten bezeichnet, die der Arbeitgeber gegenüber seinem Arbeitnehmer hat.
Zu diesen Pflichten zählen u.a. die Pflicht Leben, Gesundheit, Persönlichkeitsrecht und Eigentum des Arbeitnehmers zu schützen.
Der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers korrespondiert die Treuepflicht Arbeitnehmers.
Die Fürsorgepflicht besteht grundsätzlich nur während des laufenden Vertragsverhältnisses und bei Beendigung. Nach dem Ende kommen nur noch vereinzelte Fürsorgepflichten in Betracht.
Werbung:
|