Mit früher erster Termin wird eine der zwei Möglichkeiten zur Vorbereitung der Hauptverhandlung im Zivilprozess bezeichnet. Der Richter hat die Möglichkeit den frühen ersten Termin gemäß § 272 Abs. 2 ZPO anordnen. Trifft er dieser Anordnung richtet sich das weitere Verfahren nach § 275 ZPO. Wird der Rechtsstreit im frühen ersten Termin entscheidungsreif, so ist ein weiterer Haupttermin nicht notwendig.
Der frühe erste Termin bietet sich für weniger umfangereiche Fälle an. Die Alternative ist das schriftliche Vorverfahren.
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