Als Früchte einer Sache im Sinne des Zivilrechts werden gemäß § 99 Abs. 1 BGB "die
Erzeugnisse der Sache und die sonstige Ausbeute, welche aus der Sache
bestimmungsgemäß gewonnen wird" bezeichnet.
Als Früchte eines Rechts (= Rechtsfrüchte) im Sinne des Zivilrechts werden gemäß § 99 Abs. 2 BGB "die Erträge welche das Recht seiner Bestimmung gemäß gewährt, insbesondere bei einem Recht auf Gewinnung von Bodenanteilen die gewonnenen
Bodenanteile" bezeichnet.
Werbung:
|