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Freiwillige Gerichtsbarkeit/streitige Gerichtsbarkeit
(recht.zivil.formell.prozess und recht.ref.zpo1)
    

Mit freiwillliger Gerichtsbarkeit wird der Teil der ordentlichen Gerichtsbarkeit bezeichnet, der mit vom Gesetz bestimmten "unstreitigen" Angelegenheiten, wie z.B. der Ausfertigung eines Erbscheins, befasst ist. Die freiwillige Gerichtsbarkeit steht im Gegensatz zur streitigen Gerichtsbarkeit. Zur freiwilligen Gerichtsbarkeit gehört z.B. das Amtsgericht in seiner Funktion als Vormundschaftsgericht, Nachlassgericht, Registergericht und Grundbuchamt.

Die freiwillliger Gerichtsbarkeit ist zuständig für die im Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) bestimmten Angelegenheiten, wie z.B. Vormundschafts- (§§ 35 b ff FGG) und Betreuungssachen (§§ 65 ff FGG), Nachlass- und Teilungssachen (§§ 72 ff FGG) und Führung des Handelsregisters (§§ 125 ff FGG). Die Verfahren werden auf Antrag oder von Amts wegen eingeleitet. Das FGG gilt als Verfahrensordnung.

Beispiel: A stirbt. Begehrt sein Sohn B die Erteilung eines Erbscheins ist das Amtsgericht im Rahmen der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständig. Will B dagegen seinen Pflichtteil einklagen, muss er sich an das Amts- bzw. Landgericht als Teil der streitigen Gerichtsbarkeit wenden.
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