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Erbschein
(recht.zivil.materiell.erb)
    

Inhalt
             1. Inhalt
             2. mit Nacherbschaft
             3. Kein Inhalt
             4. Antrag durch Bevollmächtigten
             5. Kosten

1. Inhalt

Mit Erbschein wird das amtliche Zeugnis bezeichnet, in das

  1. Erblasser,
  2. Erben und
  3. Erbteil (Anteil am Gesamterbe)
  4. Immobilien im Nachlass
  5. Wert der Erbschaft
aufgenommen werden.

2. mit Nacherbschaft

Bei angeordneter Nacherbschaft ist zusätzlich aufzunehmen:

  1. Anordnung der Nacherbschaft
  2. Anordnung der Befreiung/Nichtbefreiung
  3. Eintritt der Nacherbschaft
  4. Anordnung bezüglich Nichtvererblichkeit der Nacherbenstellung
  5. Die Nacherben (abstrakt und wenn möglich konkret)
  6. Die Ersatznacherben (abstrakt und wenn möglich konkret
  7. Vorausvermächtnisse zugunsten der Vorerben (da diese Gegenstände von der Nacherbschaft im Zweifelsfalle nicht erfasst sind).

3. Kein Inhalt

Nicht Gegenstand des Erbscheins sind Auflagen, Vermächtnisse, Teilungsanordnungen etc. Der Erbschein beschränkt sich auf die Frage der Erbenstellung.

Der Erbschein wird nur auf Antrag ausgestellt (§ 2353 BGB). Der Erbschein dient in Prozessen über den Nachlass der Beweiserleichterung. Weiterhin können Dritte Erbschaftsgegenstände gutgläubig erwerben wenn sie sich auf den Erbschein verlassen (§ 2366 BGB).

Materielle geregelt ist der Erbschein im fünften Buch Abschnitt 8.

4. Antrag durch Bevollmächtigten

Ein Antrag einschließlich Abgabe der eidesstattichen Versicherung durch Betreuer oder Bevollmächtigten kommt in Betracht, wenn der Erbe selbst nicht merh in der Lage ist eine eidestattliche Versicherung abzugeben (OLG Celle, Beschluss v. 20.06.2018 Az. 6 W 78/18).

5. Kosten

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Auf diesen Artikel verweisen: Freiwillige Gerichtsbarkeit/streitige Gerichtsbarkeit * Nachlasspfleger/Nachlasspflegschaft * Erbteils-/Erbschaftskaufvertrag * Erbauseinandersetzungsvertrag * Erbscheinsantrag, gewillkürte Erbfolge Werbung: