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Frei wird eine Wahl genannt, wenn kein Zwang, Druck oder andere
rechtswidrigen Einflüsse auf den Wähler einwirken können. Der von den Parteien
durchgeführte Wahlkampf stellt keine solche Einflussnahme dar (BVerfGE 15,
165). Trotzdem gilt in und in einem gewissen Umkreis um die Wahllokale ein
absolutes Verbot von Wahlwerbung.
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