Von freier Rede spricht man, wenn ein Vortrag ohne Ablesen oder Aufsagen von Auswendiggelerntem vorgetragen wird.
Die freie Rede spielt im Prozessrecht in § 137 Abs. 2 ZPO eine Rolle. Hier wird angeordnet, dass die Vorträge der Parteien grundsätzlich in freier Rede zu halten sind. Wird der Vortrag nicht in freier Rede gehalten, kann der Vorsitzende das Rederecht entziehen (§ 136 Abs. 2 S. 1 ZPO). Von der freien Rede kann aber gemäß § 137 Abs. 3 ZPO im allseitigen Einverständnis abgewichen werden.
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