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Von Formvorschriften spricht man, wenn ein Rechtsgeschäft eine bestimmte Form haben muss, damit es wirksam ist.
Grundsätzlich gilt für Rechtsgeschäfte keine bestimmte Form (Grundsatz der Formfreiheit). Das BGB kennt aber für bestimmte Fälle verschiedene Formvorschriften:
- gesetzliche Schriftform, § 126 BGB, so muss z.B. die Bürgschaftserklärung in Schriftform erfolgen.
- elektronische Form, § 126a BGB
- Textform, § 126b BGB
- notarielle Beurkundung, § 128 BGB - z.B. gemäß § 311b BGB Verträge über den Verkauf eines Grundstücks.
- öffentliche Beglaubigung, § 129 BGB
- "persönliche Errichtung" beim Testament, § 2064 BGB
Die einzuhaltende Form muss vom Gesetz vorgeschrieben, oder kann von den
Vertragsparteien durch Übereinkunft festgelegt werden.
Zu den Rechtsfolgen eines Formverstoßes siehe unter Formverstoß.
Soweit Rechtsgeschäfte einer gesetzliche vorgeschriebene Form unterliegen,
verfolgt der Gesetzgeber damit
- eine Warnfunktion, d.h. Schutz vor Übereilung
- Klarstellungs- und Beweisfunktion
- Beratungsfunktion (bei notarieller Beurkundung)
Die Textform scheint zusätzlich auch dem Verbraucherschutz zu dienen.
(z.B. in § 556b BGB).
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