Von einem Formverstoß spricht man im Zivilrecht, wenn die bestehenden Formvorschriften nicht eingehalten werden.
Der Verstoß gegen eine Formvorschrift hat bei der gesetzlichen vorgeschriebenen
Form grundsätzlich Nichtigkeit zur Folge. Eine Heilung kommt nur in vom Gesetz bestimmten Fälle in Frage, so z.B. gemäß § 311b Abs. 1 S. 2 BGB, wenn das Grundstück per Auflassung und Eintragung übereignet wird; gemäß § 518 BGB bei Schenkung wenn die Leistung freiwillig erbracht wird.
Bei vertraglich vereinbarter Formvorschrift hat
ein Verstoß nur im Zweifel Nichtigkeit zur Folge, d.h. nur soweit aus der
Vereinbarung nichts anderes erkennbar ist. Hierbei ist zudem immer an die Möglichkeit zu denken, dass die Parteien durch den Bruch der Vorschrift konkludent eine Ausnahme vereinbart haben können.
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