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Feststellungsklage, Arbeitsrecht
(recht.zivil.formell.arbeitsprozess)
    

Inhalt
             1. Feststellungsantrag in anderen Fällen

Im Arbeitsrecht ist über § 46 Abs. 2 ArbGG die Feststellungsklage gemäß § 256 ZPO zulässig. Bei der Kündigungsschutzklage ist aber § 4 KSchG einschlägig. Nur wenn weitere Kündigungen zu befürchten sind, kann zusätzlich ein Antrag auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis über den Termin der letzten mündlichen Verhandlung hinaus besteht, gestellt werden. So wird verhindert, dass weitere Kündigungen während des Prozesses (sog. Prozesskündigungen übersehen und wegen Ablauf der Frist des § 4 KSchG wirksam werden.

Wird ein Feststellungsantrag gestellt und kommt es zu einer weiteren Kündigung muss diese dann aber spätestens bis zur letzten mündlichen Verhandlung im Rahmen einer Klageerweiterung mit einem Antrag nach § 4 KSchG angegriffen werden.

Das für den Feststellungsantrag notwendige Feststellungsinteresse besteht aber nur, wenn es zu mindestens einer weiteren Kündigung im Prozess kommt. Ist dies nicht der Fall bestand kein offensichtlich kein Feststellungsinteresse (auch wenn der Arbeitgeber zuvor mehrfach gekündigt hat) und der Feststellungsantrag wird unzulässig.

Dies hat zur Folge, dass die Klage insoweit abzuweisen ist. Da der Wert des Streitgegenstandes hier üblicherweise auf ein Monatsgehalt und der Wert der Kündigungsschutzklage gemäß § 42 Abs. 4 GKG auf drei Monatsgehälter festgesetzt wird unterliegt der Kläger hier dann trotz gewonnener Kündigungsschutzklage und muss 1/4 der Gerichtskosten tragen.

1. Feststellungsantrag in anderen Fällen

Beim Feststellungsantrag ist darauf zu achten, dass das beantragt wird festzustellen:

dass das Arbeitsverhältnis über die mündliche Verhandlung hinaus besteht.

Beispiel: Der Arbeitgeber ficht den Arbeitsvertrag wegen arglistiger Täuschung an, weil der Arbeitnehmer auf die Frage nach der Schwerbehinderung gelogen hat. Hinsichtlich des Klagezeitpunktes ist aus Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten zu beachten, dass, soweit möglich, die Feststellungsklage erst nach Ablauf der sechs Monate, d.h. mit Anwendbarkeit des KSchG erhoben wird, um zu verhindern, dass der Arbeitgeber seine unwirksame Anfechtung durch eine wirksame Kündigung ersetzt.

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