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favor testamenti
(recht.zivil.materiell.erb und recht.allgemein.latein)
    

Mit favor testamenti (lat. Vorrang des Testaments) wird der erbrechtliche Grundsatz bezeichnet, demgemäß soweit möglich die Wirksamkeit eines Testamentes und damit der Wille des Erblassers erhalten werden soll, z.B. durch eine gesetzeskonforme Auslegung.

"Der Umstand, daß seit der Auflockerung der Formstrenge durch das Testamentsgesetz vom 31. Juli 1938 (RGBl. I 973) die Unterzeichnung mit Vor- und Familiennamen kein (absolutes) Wirksamkeitserfordernis des eigenhändigen Testaments mehr ist (§ 2247 Abs. 3 BGB), bleibt für die notarielle Urkunde, auch wenn sie eine letztwillige Verfügung zum Inhalt hat, ohne Bedeutung. Die Formerleichterung will, im weiteren Sinne des "favor testamenti", der Erklärung des Erblassers, auch wenn dieser sich keiner juristischen Beratung bedient hat, zur Wirksamkeit verhelfen. Solche Gesichtspunkte spielen bei der Beurkundung in der Verantwortlichkeit des Notars keine Rolle." (BGH v. 25.10.2002 Az. V ZR 279/01)

Der Grundsatz ist im römischen Recht von den Rhetoren aber auch als Begünstigung des Erblasserswillen verstanden worden (Vgl. Wieling, Testamentsauslegung im römischen Recht, S. 82).

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