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§ 210 FamFG Gewaltschutzsachen
(gesetz.famfgj.buch-2.abschnitt-7)
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Gewaltschutzsachen sind Verfahren nach den §§ 1 und 2 des Gewaltschutzgesetzes.

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Auf diesen Artikel verweisen: Gewaltschutzgesetz * § 111 FamFG Familiensachen * § 36 FamFG Vergleich Werbung: