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Gewaltschutzgesetz
(recht.zivil.materiell.familie)
    

Das Gewaltschutzgesetz ist die verfahrensrechtliche Regelung von quasinegatorischen Ansprüchen auf Basis der §§ 12 S. 2, 823, 826, 862 Abs. 1 S. 2, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB. Das Gewaltschutzgesetz selbst ist keine materiellrechtliche Grundlage. D.h. zur Folge, dass auch dort nicht genannte Eingriffe Gegenstand einer Gewaltschutzanordnung sein können (Heinke Gewaltschutzgesetz 2012 Rn. 1).

Das Gewaltschutzgesetz ermöglicht insbesondere misshandelten GattInnen/PartnerInnen Schutz vor dem/der gewalttätigen Partner/Partnerin zu suchen. Zuständig ist gemäß § 210 FamfG das Familiengericht, auch wenn die Beteiligten nicht miteinander verwandt oder verheiratet sind.

Dabei erlaubt das Gewaltschutzgesetz die zur Unterbindung weiterer Verletzungen notwendigen zivilgerichtlichen Maßnahmen. Ein Verstoß gegen Maßnahmen des Gewaltschutzgesetzes ist eine Straftat.

Flankiert wird das Gewaltschutzgesetz durch Regelungen in den Polizei- und Sicherheitsgesetzen der Länder (z.B. § 31 Abs. 2 HSOG), die es der Polizei erlauben, bis zu einer richterlichen Entscheidung nach dem Gewaltschutzgesetz eine Person aus einer Wohnung wegzuweisen und ihr ein Betretungsverbot auszusprechen. Die Maßnahme der Polizei darf längstens für 14 Tage verhängt werden und kann einmalig um weitere 14 Tage verlängert werden, wenn eine richterliche Entscheidung bis dahin nicht getroffen werden konnte.

Verstößt der weggwiesene gegen die Maßnahme der Polizei kann er gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 3 HSOG in Gewahrsam genommen werden.

Beispiel: A und B leben zusammen in einer nichtehelichen Gemeinschaft. Als B eines Morgens anfängt A zu schlagen, fürchtet diese um ihr Leben. Sie schafft es die Polizei zu holen. Nachdem die Polizei die Situation erkannt hat, spricht sie gegen den B eine Wegweisung nach § 31 Abs. 2 HSOG für 14 Tage aus. Als B sich trotzdem am nächsten der Wohnung nähert und versucht die Tür aufzubrechen, holt A erneut die Polizei. Diese nimmt B jetzt in Gewahrsam. A hat jetzt 14 Tage Zeit sich einen Anwalt zu suchen und eine richterliche Verfügung gegen B zu erwirken.

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