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§ 151 FamFG Kindschaftssachen
(gesetz.famfg.buch-2.abschnitt-3)
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Kindschaftssachen sind die dem Familiengericht zugewiesenen Verfahren, die

  1. die elterliche Sorge,
  2. das Umgangsrecht,
  3. die Kindesherausgabe,
  4. die Vormundschaft,
  5. die Pflegschaft oder die gerichtliche Bestellung eines sonstigen Vertreters für einen Minderjährigen oder für eine Leibesfrucht,
  6. die Genehmigung der freiheitsentziehenden Unterbringung eines Minderjährigen (§§ 1631b, 1800 und 1915 des Bürgerlichen Gesetzbuchs),
  7. die Anordnung der freiheitsentziehenden Unterbringung eines Minderjährigen nach den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker oder
  8. die Aufgaben nach dem Jugendgerichtsgesetz
  9. betreffen.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 163 FamFG Sachverständigengutachten * § 111 FamFG Familiensachen * Kindschaftssachen * § 167 FamFG Anwendbare Vorschriften bei Unterbringung Minderjähriger * § 167 FamFG Anwendbare Vorschriften bei Unterbringung Minderjähriger * § 167 FamFG Anwendbare Vorschriften bei Unterbringung Minderjähriger * § 167 FamFG Anwendbare Vorschriften bei Unterbringung Minderjähriger Werbung: