slider
Hinweis nach DSGVO: Diese Website verwendet nicht personalisierte Anzeigen von Google Adsense und im Zusammehang damit Cookies. Weitere Informationen finden Sie in der Datenschutzerklärung.
logo mit Text lexexakt.de Werbung
Artikel Diskussion (0)
§ 1800 BGB Umfang der Personensorge
(gesetz.bgb.buch-4.abschnitt-3.titel-1.untertitel-2)
<< >>
    

Das Recht und die Pflicht des Vormunds, für die Person des Mündels zu sorgen, bestimmen sich nach §§ 1631 bis 1633. Der Vormund hat die Pflege und Erziehung des Mündels persönlich zu fördern und zu gewährleisten.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: § 151 FamFG Kindschaftssachen Werbung: