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Fallgruppen
(recht.allgemein und recht.methoden)
    

Zur Handhabung von unterschiedlichen Tatbeständen, die alle zu der gleichen Rechtsfolge führen sollen, gibt es, wenn eine Herausbidlung einheitlicher abstrakter Tatbestandsmerkmale nicht möglich ist, die Möglichkeit zur Bildung von Fallgruppen.

Dabei beschreibt jede Fallgruppe abstrakt eine Gruppe von Fällen, die die gleichen Tatbestandsvoraussetzungen aufweisen. Für ein Beispiel siehe unter Drittschadensliquidation.

Siehe auch unter Generalklausel.

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Auf diesen Artikel verweisen: Treu und Glauben * Kasuistik/kasuistisch Werbung: