Zur Handhabung von unterschiedlichen Tatbeständen, die alle zu der
gleichen Rechtsfolge führen sollen, gibt es, wenn eine Herausbidlung
einheitlicher abstrakter Tatbestandsmerkmale nicht möglich ist, die Möglichkeit zur
Bildung von Fallgruppen.
Dabei beschreibt jede Fallgruppe abstrakt eine Gruppe von Fällen, die die
gleichen Tatbestandsvoraussetzungen aufweisen. Für ein Beispiel siehe unter
Drittschadensliquidation.
Siehe auch unter Generalklausel.
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