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Fahrlässigkeitsdelikte
(recht.straf.at)
    

Mit Fahrlässigkeitsdelikten werden die Tatbestände bezeichnet, die die nicht gewollte, aber auf einer Sorgfaltspflichtverletzung beruhende Verwirklichung eines Rechtsguts erfassen. Gemäß § 15 StGB ist grundsätzlich nur vorsätzliches Handeln strafbar, d.h. die Strafbarkeit einer fahrlässigen Begehung muss vom Gesetz ausdrücklich angeordnet werden, wie z.B. in § 222 StGB Fahrlässige Tötung.

Folgende Punkte sind bei einer gutachterlichen Prüfung zu berücksichtigen:

  1. Tatbestand
    1. Erfolgsverursachung
    2. objektive Sorgfaltspflichtverletzung
    3. bei objektiver Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit
    4. Objektive Zurechnung
  2. Rechtswidrigkeit
  3. Schuld
    1. subjektive Sorgfaltswidrigkeit
    2. Entschuldigungsgründe

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Auf diesen Artikel verweisen: objektive Zurechnung * Fahrlässigkeit, Strafrecht * fahrlässige Körperverletzung * unechtes Unterlassungsdelikt * Fahrlässige Tötung * criminal negligence Werbung: