§ 28 Abs. 2 regelt, daß bei der
Passivvertretung jedes
Vorstandsmitglied Einzelvertretungsmacht hat.
Für die
Aktivvertretung fehlt
eine entsprechende Regelung im Gesetz. Fehlt auch in der Satzung eine
Regelung, so ist nach
hM
das
Mehrheitsprinzip anzuwenden (Palandt, § 26 Rn. 6).