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Vollzieht eine nationale Behörde Gemeinschaftsrecht, so muss sich an den Form- und Verfahrensvorschriften des jeweiligen nationalen Rechts orientieren (EuGH, Slg 1971 49/58). Für Deutschland bedeutet das, dass der allgemeine Teil des Verwaltungsrechts auch für den Vollzug von Gemeinschaftsrecht gilt.
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