An Volljährige sind nach Beendigung der Erstausbildung besonders hohe Maßstäbe hinsichtlich der Erfüllung der Erwerbsobliegenheit anzulegen. Sie müssen jede Arbeitsstelle - auch solche für die sie überqualifiziert sind annehmen. Faktisch reduziert dies einen Anspruch auf Fälle dauerhafter Krankheit.
Ist das volljährige Kind erwerbsunfähig, so hat es die Obliegenheit einen Antrag nach Leistungen aus dem SGB XII stellen. Kommt es dieser Obliegenheit nicht nach, werden ihm bedarfsdeckende Leistunge nach dem SGB XII fiktiv zugerechnet.
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