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Erschließung/Erschließungsbeitrag
(recht.oeffentlich.verwaltung.bt.bau)
    

Mit Erschließung wird die Errichtung der für die funktionsgerechten Nutzung von Baugrundstücken notwendigen Erschließungsanlagen, d.h. der Anschluss an die notwendige Infrakstrukur bezeichnet.

Beispiele: Versorgung mit Abwasser, Gas, Elektrizität, Wärme und Wasser und die Anbindung an eine Straße

Die Gemeinden, die die Erschließungslast tragen, legen die durch die Erschließung entstehenden Kosten auf die Eigentümer der erschlossenen Grundstücke um (= Erschließungsbeitrag). Die Erhebung der Beiträge ist in den §§ 127 ff BauGB geregelt.

Die Beiträge werden durch Verwaltungsakt festgesetzt und es kommt auf die Eigentümerstellung zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids an (§ 134 BauGB).

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Auf diesen Artikel verweisen: Bauen im unbeplanten Innenbereich * Anliegerbeitrag Werbung: