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Mit Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft bezeichnet das GVG Beamte oder Angestellte des öffentlichen Dienstes, die im Auftrag der Staatsanwaltschaft bei der Ermittlung von Straftatbeständen tätig werden. Sie können z.B. bei Gefahr im Verzug eine Durchsuchung anordnen. Früher waren diese die sog. Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft. Die Voraussetzungen für die Tätigkeit als Ermittlungsperson legt § 152 Abs. 2 GVG fest.
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