(1) Die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sind in dieser Eigenschaft
verpflichtet, den Anordnungen der Staatsanwaltschaft ihres Bezirks und der dieser
vorgesetzten Beamten Folge zu leisten.
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung diejenigen
Beamten- und Angestelltengruppen zu bezeichnen, auf die diese Vorschrift anzuwenden
ist. Die Angestellten müssen im öffentlichen Dienst stehen, das 21. Lebensjahr
vollendet haben und mindestens zwei Jahre in den bezeichneten Beamten- oder
Angestelltengruppen tätig gewesen sein. Die Landesregierungen können die Ermächtigung
durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
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