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Sind die gesetzlichen Vertreter eines Kindes bzw. ein Vormund in einer Angelegenheit an der Entscheidung aus tatsächlichen oder gesetzlichen (wegen §§ 1629 Abs. 2 S. 1, 1795 Abs. 2, 181 BGB) Gründen gehindert, so wird für diese Angelegenheit gemäß § 1909 BGB ein Ergänzungspfleger bestellt, der dann die Entscheidung trifft.
Beispiel: A verklagt seinen Sohn C auf Herausgabe eines Fahrzeuges, er trägt vor, er sei der Eigentümer. Der C behauptet dagegen eine Schenkung, als Beweis benennt er seinen 12jährigen Sohn S. Dem S steht ein Zeugnisverweigerungsrecht (§ 383 Abs. 1 Nr. 3 ZPO) zu von dem er keinen Gebrauch machen will. Da er noch nicht die notwendige Verstandesreife besitzt, müsste darüber sein gesetzlicher Vertreter entscheiden. Da dieser ab ein Eigeninteresse an der Entscheidung ist er daran gehindert. Daher muss für den S für diese Entscheidung ein Ergänzungspfleger bestellt werden.
Gemäß § 26 FamFG sucht zunächst das Gericht nach einem ehrenamtlichen Pfleger, findet dieses und auch das Jugendamt keinen, kann das Jugendamt zum Ergänzungspfleger bestimmt werden.
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