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Erforderlichkeit ist im öffentlichen Recht die Bezeichnung für einen
Teilgrundsatz des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit.
Erforderlich ist ein Mittel, wenn es kein milderes Mittel zu Erreichung
des Zwecks gibt.
Beispiel: A hält einen Schäferhund, dieser ist in einem Zwinger im Hof untergebracht, hat aber auch einen Schlafplatz im Haus. Im Sommer kommt es, wenn der Hund nachts draußen ist, regelmäßig zu massiven Störungen durch Gebell. Die zuständige Behörde untersagt dem A daraufhin das Halten des Hundes.
Hier ist die Halteuntersagung nicht das mildeste Mittel. Der Zweck einer ungestörten Nachtruhe hätte hier auch durch eine Untersagung der nächtlichen Unterbringung im Zwinger während Sommermonate erreicht werden können.
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