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Eine hinreichende Erfolgsaussicht liegt vor, wenn das Gericht "den Rechtsstandpunkt der PKH-begehrenden Partei aufgrund ihrer Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen mindestens für vertretbar hält und von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (...) Die Prüfung der Erfolgsaussicht (...) soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen." (OLG Frankfurt/M v. 9.12.2008 Az. 5 WF 229/08 = FamRZ 2009, 524).
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