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Von enumerativ, einer enumerativen Aufzählungen oder Enumeration spricht man, wenn eine Aufzählung im Gesetz abschließend ist. Das Gegenstück ist die sogenannte Regelbeispieltechnik.
Z.B. zählt § 6 IfSG abschließend alle meldepflichtigen Krankenheiten auf. D.h. eine Krankheit die nicht auf der Liste des § 6 IfSG ist, ist auch nicht meldepflichtig gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 IfSG.
Siehe dazu auch unter enumeratio ergo limitatio.
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