Von Entschuldigungsgründen spricht man bei Tatsachen, die im Gegensatz zu Schuldausschliessungsgründen den Schuldgehalt der Tat nicht vollständig entfallen lassen, sondern ihn nur so stark herabsetzen, dass eine Strafbarkeit nicht mehr sinnvoll ist.
Entschuldigungsgründe sind:
Schuldausschließungsgründe sind z.B.:
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