Beim entschuldigenden gemäß § 35 StGB Notstand sind folgende Prüfungspunkte zu berücksichtigen:
- Notlage
- Ultima ratio
- Verhältnismäßigkeit
- Unzumutbarkeit
Notlage meint eine gegenwärtige, nicht anders abwendbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit des Täters, eines Angehörigen oder einer anderen nahestehenden Person (z.B. Freunde, Lebenspartner).
Ultima ratio meint, dass die Gefahr nicht anders abwendbar sein darf.
Bei der Verhältnismäßigkeit ist darauf zu achten, dass der angerichtete Schaden nicht in einem offensichtlichen Mißverhältnis zur Gefahr steht. Z.B. Eine schwere Körperverletzung wegen einer geringfügigen Gefahr für die Freiheit.
Zumutbar ist gemäß § 35 Abs. 1 S. 2 die Gefahr, wenn der Täter sie selbst verschuldet hat, oder aufgrund seiner Stellung in einem besonderem Rechtsverhältnis hinnehmen muss (Polizei, Feuerwehr, Armee).
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