Fundstelle: BVerfGE 6, 32
Der Beschwerdeführer Wilhelm Elfes beantragte
1953 bei der Passbehörde von Mönchen-Gladbach die Verlängerung seines
Reisepasses. Mit Hinweis auf § 7 Abs. 1 lit a (heute § 7 Abs. 1 Nr. 1 PaßG und
ohne die weitere Nennung von Gründen wird ihm Verlängerung untersagt.
Verfahren:
Verfassungsbescherde gemäß Art. 93 Nr. 4a GG.
- Art 11 GG betrifft nicht die Ausreisefreiheit
- Die Ausreisefreiheit ist als Ausfluß der allgemeinen
Handlungsfreiheit durch Art. 2 Abs. 1 GG innerhalb der
Schranken der verfassungsmäßigen Ordnung gewährleistet.
- Verfassungsmäßige Ordnung im Sinne des Art. 2 Abs. 1 GG
ist die verfassungsmäßige Rechtsordnung, d.h. die Gesamtheit
der Normen, die formell und materiell der Verfassung gemäß
sind.
- Jedermann kann im Wege der Verfassungsbeschwerde geltend
machen, eine seine Handlungsfreiheit beschränkende
Rechtsnorm gehöre nicht zur verfassungsmäßigen Ordnung.
Das BVerfG unterstellt die Ausreisefreiheit nicht dem Schutzbereich des Art. 11 GG sondern nur der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG. In § 7 Abs. 1 lit. a PaßG sieht es ein zur verfassungsmäßigen Ordnung gehörendes Gesetz, daß durch die Vorinstanzen korrekt angewandt
wurde. Entsprechend hat es die Beschwerde abgelehnt. Die Versagung der
Verlängerung war rechtmäßig.
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