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(1) Der Paß ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, daß der Paßbewerber
- die innere oder äußere Sicherheit oder sonstige erhebliche
Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdet;
- sich einer Strafverfolgung oder Strafvollstreckungeiner mit
Freiheitsentziehung verbundenen Maßregel der Besserung und
Sicherung, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes gegen ihn schweben,
entziehen will;
- einer Vorschrift dees Betäubungsmittelgesetzes über die Einfuhr,
Ausfuhr, Durchfuhr oder das Inverkehrbringen von Betäubungsmitteln
zuwiderhandeln will;
- sich seinens steuerlichen Verpflichtungen entziehen oder den
Vorschriften des Zoll- und Monopolrechts oder des Außenwirtschaftsrechts
zuwiderhandeln oder schwerwiegene Verstöße gegen Einfuhr-, Ausfuhr-
oder Durchfuhrverbote oder -beschränkungen begehen will;
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(2) (...)
(3) (...)
(4) (...)
(5) (...)
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