Mit EGVP wird die Möglichkeit bezeichnet den Schriftverkehr mit Gerichten auf elektronischem Weg abzuwickeln. D.h. es können sowohl Schriftsätze und Dokumente elektronisch eingereicht als auch elektronisch abgeholt werden. Das "soll zu einer Beschleunigung von Verfahren und zu Effizienzstegierungen in der Bearbeitung führen" (http://www.egvp.de/info/index.html).
Für die Nutzung des EGVP ist auf Seiten des Bürger die Installation einer kostenlos zur Verfügung stehenden Software notwendig (die es für alle gängigen Betriebssysteme gibt), die die eine sichere und geschützte Kommunikation garantieren soll. Im Moment nehmen der Bundesfinanzhof und das Bundesverwaltungsgericht am EGVP teil.
Rechtsgrundlage für die Einführung von EGVP sind u.a. § 126 Abs. 3 und § 126a BGB, die die elektronische Schriftform zulassen und eine qualifizierte elektronische Signatur nach dem
Signaturgesetz zur Voraussetzung machen, das Signaturgesetz selbst und Änderungen in den Verfahrensordnungen der Gerichte.
Siehe auch unter Justizkommunikationsgesetz.
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