|
In der VwGO wird dass der einstweiligen Verfügung in der ZPO entsprechende Instrument als einstweilige Anordnung bezeichnet. Die einstweilige Anordnung ist in § 123 VwGO geregelt.
- Zulässigkeit
- ordnungsgemäßer Antrag
- Statthaftigkeit des Antrags
- Statthafte Klageart in der Hauptsache keine Anfechtung
- Beteiligten/Prozessfähigkeit
- Zuständigkeit des Gerichts
- Geltendmachung eines Anordnungsgrundes
- prozessuale Verwirkung
- Begründetheit
- Verfügungsanspruch
- Verfügungsgrund
Werbung:
| |