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einstweilige Anordnung, § 123 VwGO
(recht.oeffentlich.verwaltung.prozess)
    

Inhalt
             1. Voraussetzungen

In der VwGO wird dass der einstweiligen Verfügung in der ZPO entsprechende Instrument als einstweilige Anordnung bezeichnet. Die einstweilige Anordnung ist in § 123 VwGO geregelt.

1. Voraussetzungen

  1. Zulässigkeit
    1. ordnungsgemäßer Antrag
    2. Statthaftigkeit des Antrags
      1. Statthafte Klageart in der Hauptsache keine Anfechtung
      2. Beteiligten/Prozessfähigkeit
    3. Zuständigkeit des Gerichts
    4. Geltendmachung eines Anordnungsgrundes
    5. prozessuale Verwirkung
  2. Begründetheit
    1. Verfügungsanspruch
    2. Verfügungsgrund

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Auf diesen Artikel verweisen: einstweilige Anordnung * Konkurrentenklage im Beamtenrecht * Einstweilige Verfügung, Verwaltungsrecht Werbung: