Mit Einigungsstelle wird ein Gremium bezeichnet, das bei Streitigkeiten zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber entscheidet (§ 76 Abs. 1 BetrVG). Die Einigungsstelle besteht aus einer geraden an Anzahl von Beisitzern die jeweils zur Hälfte vom Betriebsrat und vom Arbeitgeber bestellt werden und aus einem neutralen Vorsitzenden auf den sich beide Seiten einigen müssen (§ 76 Abs. 2 BetrVG). Die Mitglieder der Einigungsstelle müssen nicht aus dem Betrieb sein, für den die Einigungsstelle zuständig ist. Die Kosten für die Einigungsstelle muss der Arbeitgeber tragen (§ 76a Abs. 1 BetrVG).
Vor der Einigungsstelle haben die Beteiligten (Betriebsrat und Arbeitgeber) einen Anspruch auf rechtliches Gehör. Vor der Einigungsstelle können sich die Parteien auch ohne Entscheidung der Einigungsstelle auf eine Lösung verständigen, es ergeht dann kein Spruch der Einigungsstelle.
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