Von einer Eingriffskondiktion spricht man bei einem Bereicherungsanspruch der durch eine Handlung des Bereicherten oder eines Dritten entsteht, mit dem dieser in eine Rechtsposition des Entreicherten eingreift.
Beispiel: A treibt seine Schafe versehentlich auf eine Wiese des B und lässt sie dort eine Woche weiden. Als der B eine Woche später seine Kühe auf die Weide treiben will, ist das Gras abgeweidet. Hier hat B einen Anspruch gegen A aus einer Eingriffskondiktion.
- etwas erlangt
- Handlung des Bereicherten oder eines Dritten
- Eingriff in eine Rechtsposition des Entreicherten
Im Gegensatz zu einem Anspruch auf
Daneben gibt es noch die besondere Eingriffskondiktion nach § 816 BGB.
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