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Eigenbedarf/Eigenbedarfskündigung
(recht.zivil.materiell.schuld.bt.miete)
    

Inhalt
             1. durch Erwerber

Von einer Eigenbedarfskündigung spricht man, wenn ein Vermieter ein Mietverhältnis über Wohnraum kündigt, weil er den Wohnraum für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt. Gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB ist Eigenbedarf ein berechtigtes Interesse für die Beendigung des Mietverhältnisses.

Entfällt der Eigenbedarf vor Ablauf der Kündigungsfrist, wird die Eigenbedarfskündigung unwirksam (BGH NJW 2003, 2604).

Entfällt der Eigenbedarf nach Ablauf der Kündigungsfrist aber vor Auszug des Mieters weg, hat der Vermieter keine Verpflichtung den Mieter zu unterrichten um ihm ein Verbleiben in der Wohnung zu ermöglichen. Mit Ablauf der Frist ist das Mietverhältnis beendet und der Eigentümer hat wieder alle Rechte gemäß Art. 14 GG. Eine nachvertragliche Treuepflicht ist insoweit abzulehnen (BGH 9.11.2005, Az. VIII ZR 339/04; vgl. auch BVerfG, NJW-RR 2003, 1164).

1. durch Erwerber

Eine Eigenbedarfskündigung durch einen Erwerber ist erst nach Eigentumsumschreibung möglich.

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Auf diesen Artikel verweisen: Mietvertrag, ordentliche Kündigung bei Wohnraum/Schadensersatz bei unwirksamer Kündigung Werbung: