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Von einer Drittwirkung spricht man bei Grundrechten, wenn sie ihre Schutzwirkung nicht nur im Verhältnis zwischen Bürger und Staat, sondern auch im Verhältnis zwischen Bürger und Bürger entfalten.
Beispiel: Drittwirkung läge z.B. vor, wenn A aufgrund des Gleichbehandlungsgebotes des Art. 3 Abs. 2 GG und der Religionsfreiheit des Art. 4 GG den katholischen Priester B in seine Kneipe lassen müsste, obwohl er Katholiken hasst.
Drittwirkung ist der Ausnahmefall. Die Regel ist die Wirkung der Grundrechte zwischen Bürger und Staat. Soweit es die Drittwirkung gibt, unterscheidet man zwischen unmittelbarer und mittelbarer Drittwirkung.
Von unmittelbarer Drittwirkung spricht man, wenn in einem Grundrecht selbst die Drittwirkung bestimmt ist. Dies ist nur in Art. 9 Abs. 3 S. 2 GG der Fall: Art. 9 Abs. 3 S. 2 GG ordnet an, dass Vereinbarungen zwischen Bürgern oder Maßnahmen von Bürgern, die den Zweck haben die Bildung von Gewerkschaften oder Arbeitgeberverbänden zu verhindern (Koalitionsfreiheit), nichtig sind.
Von mittelbarer Drittwirkung spricht man dagegen, wenn sich die Schutzwirkung eines Grundrechts nur mittelbar über eine Generalklausel entfaltet. Die Schutzwirkung tritt hier ein, weil bei Auslegung der Generalklausel, wie z.B. § 242
BGB, die durch das Grundgesetz, und damit die Grundrechte, etablierte objektive Werteordnung zu berücksichtigen ist.
Als Beispiel für mittelbare Drittwirkung siehe das Lüth-Urteil.
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