Mit Drittschuldnererklärung wird die Erklärung eines Drittschuldners gemäß § 840 ZPO über den Bestand und die Durchsetzbarkeit einer gepfändeten Forderung bezeichnet. Die Drittschuldnererklärung ist eine Obliegenheit des Drittschuldners. Bei Verletzung entsteht dem Gläubiger ggf. ein Schadensersatzanspruch nach § 840 Abs. 2 S. 2 ZPO.
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